Verhinderungspflege – Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson -
Stundenweise oder als Urlaubs-/Krankheitsvertretung
Wenn die private Pflegeperson in Urlaub ist oder durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege- für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr – die nachzuweisen sind.
Ebenso ist es möglich die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch zu nehmen, z. Bsp. wenn die Pflegeperson Termine wie Arztbesuche oder Friseurtermine wahrzunehmen hat, einen halben Tag an einem Seminar teilnimmt und den anderen halben Tag die Pflege übernimmt, oder sich mit einem Freundes- oder Bekanntenkreis trifft.
Voraussetzungen
Die sogenannte Verhinderungspflege kommt erst dann zum Tragen, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, wenn die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Wie hoch sind die Leistungen bei der Verhinderungspflege?
Die Kosten von bis zu 1.612 EUR im Kalenderjahr und bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr können abgerechnet werden, wenn die Verhinderungspflege von z. Bsp. von Pflegekräften eines ambulanten Pflegedienstes ausgeführt wird. Die Pflegeperson, die die Verhinderungspflege übernimmt, darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben.
Während des Urlaubes der Pflegeperson werden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubes bleibt ungeschmälert bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.
Kombination der Verhinderungspflege mit Leistungen zur Kurzzeitpflege
Für die Verhinderungspflege im ambulanten Bereich kann die Hälfte des Kurzzeitpflegebudets genutzt werden.
Sie erhalten zu den 1.612 EUR im Kalenderjahr zusätzlich von max. 806 EUR. Somit stehen Ihnen bis zu 2.418 EUR zur Verfügung. Dies gilt auch für Aufwendungen von Fahrtkosten und Verdienstausfällen naher Angehöriger oder Haushaltsmitglieder, wenn sie nachgewiesen werden.
Ein Restbudget von 806 EUR kann für die Kurzzeitpflege noch verwendet werden.
Kombination der Kurzzeitpflege mit Leistungen zur Verhinderungpflege
Der volle Betrag aus dem Verhinderungspflegebudget kann auf Antrag auf den Kurzzeitpflegeanspruch übertragen werden. Zu den 1.612 EUR im Kalenderjahr kommt dann zusätzlich maximal der gleiche Betrag nochmals hinzu. Somit wird der Leistungsanspruch auf bis zu 3.224 EUR erhöht.
Leistungsbeträge aus der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege können nicht in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Diese verfallen zum Ende des Jahres, wenn sie nicht genutzt wurden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.