Grundsätzlich gilt:
Bei Hilfebedarf muß der zeitliche Aufwand für die pflegerischen Verrichtungen (Körperpflege, Mobilität, Ernährung) gegenüber der hasuwirtschaftlichen Versorgung überwiegen.
Für Pflegestufe 1 ist erforderlich:
- Mindestens 1x täglich Hilfebedarf bei mindestens 2 pflegerischen Verrichtungen,
- zusätzlich mehrmals wöchentlich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
- Der Zeitaufwand muß durchschnittlich mindestens 90 Minuten am Tag betragen, dabei muß der Aufwand der pflegerischen Leistungen mehr als 45 Minuten betragen.
Für Pflegestufe 2 ist erforderlich:
- Mindestens 3x täglich pflegerischer Hilfebedarf zu verschiedenen Zeiten,
- zusätzlich mehrmals wöchentlich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
- Der Zeitaufwand muß durchschnittlich mindestens 3 Stunden pro Tag betragen, dabei muß der Aufwand für die pflegerischen Leistungen mehr als 2 Stunden pro Tag betragen.
Für Pflegestufe 3 ist erforderlich:
- Die Hilfe muß täglich rund um die Uhr, d.h. auch nachts, benötigt werden. Die Pflegeperson hat in ständiger Bereitschaft zu stehen.
- Mindestens 1x in der Nacht muß eine Pflegeleistung erbracht werden.
- Ausnahmsweise kann der nächtliche Pflegebedarf auch dann anerkannt werden, wenn ein oder höchstens zwei mal wöchentlich keine Hilfeleistungen in der Nacht anfallen.
- Hinzu kommt mehrmals wöchentlich der Bedarf an hauswirtschaftlichen Leistungen.
- Der Zeitaufwand muß mindestens 5 Stunden pro Tag betragen, davon müssen mindestens 4 Stunden auf die pflegerischen Leistungen entfallen.